Das Bundesgesetzblatt für den Bundesstaat Österreich, Jahrgang 1934, ausgegeben am 01. Mai 1934, II Stück, Nummer 1: Die Kundmachung der Bundesregierung vom 01. Mai 1934 womit die Verfassung 1934 verlautbart wird, bedeutet das normative, staatspolitische und völkerrechtliche Ende der „Ersten Republik“ und den Beginn einer neuen Staatsform. Diese wird normiert und gekennzeichnet schon in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2, der Verfassung: 1934.
Die Verfassung ist „die Grundordnung einer politischen oder gesellschaftlichen Gemeinschaft, die deren Zweck, Verwaltung, deren Einrichtungen und Körperschaften in Gesetzen oder Statuten festlegt.“ Sie schafft durch die „Spielregeln“ den Rahmen für den Aufbau des Staates und des Handelns der Staatsorgane. Der Staat selbst ist nach der in ihm praktizierten Regierungsform autoritär oder demokratisch. Autoritär ist der Staat, wenn die Regierungsform ohne parlamentarische Kontrolle von den EntscheidungsträgerInnen praktiziert wird.
Demokratie, wörtlich Volksherrschaft, ist die Staatsform, in der die Macht dem Volk gehört, die sie im Allgemeinen durch gewählte VolksvertreterInnen ausübt . Ein moderner demokratischer Staat beruht allerdings auf drei Grundlagen: neben der Verfassung auch auf der demokratischen Bildung von Entscheidungen und den Menschenrechten.