Der Kronzeuge – Erwartungen erfüllt?

Veranstaltungsreihe: Im Gespräch
Wien
Vereinigung Sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen
Dienstag,
4
.11.
2014
19.30 Uhr

BSA-Generalsekretariat

1010 Wien, Landesgerichtsstraße 16, 3. Stock

Impulsreferate

Aus Sicht der Strafverteidigung:
RAin Dr.in Elisabeth Rech (Vizepräsidentin der Rechtsanwaltskammer Wien)

Aus Sicht der Staatsanwaltschaften:
Generalprokurator HR Dr. Werner Pleischl

Aus Sicht des Kartellrechts:
GD Dr. Theodor Thanner (Generaldirektor für Wettbewerb)

Moderation: Dr.in Barbara Auracher-Jäger (Vorsitzende Sozialdemokratische Juristinnen und Juristen)

Im Strafrecht

Mit 1. Jänner 2011 wurde die „große“ Kronzeugenregelung, befristet bis 2016, in das Strafrecht (§ 209a StPO) eingeführt. Demnach kann die Staatsanwaltschaft, verkürzt gesagt, von einer Verfolgung absehen, wenn der Beschuldigte freiwillig sein Wissen über Tatsachen offenbart, die noch nicht Gegenstand eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens sind. Ein potentieller Kronzeuge hat jedoch keinen Rechtsanspruch auf den Kronzeugenstatus. Es liegt im alleinigen Ermessen der Staatsanwaltschaft, die Voraussetzungen zu prüfen und den Kronzeugenstatus anzuerkennen.
Bisher gab es einen einzigen Kronzeugen in einem Strafprozess. Hat sich daher die Intention des Gesetzgebers, eine höhere Aufklärungsquote im Strafrecht herbeizuführen, in der Praxis bewährt?

Im Kartellrecht

Anders im Kartellrecht: Hier besteht die Kronzeugenregelung bereits seit dem Jahr 2006. Voraussetzung für die Anwendung der Kronzeugenregelung ist hier, verkürzt gesagt, dass das ersuchende Unternehmen seine Teilnahme an der mutmaßlich rechtswidrigen Handlung einstellt, worauf ihm durch die Bundeswettbewerbsbehörde der Status eines Kronzeugen zuerkannt wird.
Dies war in den letzten Jahren vor allem in den großen Kartellverfahren mehrfach der Fall.
Funktioniert die Kronzeugenregelung im Kartellrecht besser als im Strafrecht?